Rz. 5

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG bestimmt, dass der Arbeitgeber einem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Jugendlichen bei einer Erkrankung die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen muss. Dies gilt jedoch zum einen grundsätzlich nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus; zum anderen tritt der Arbeitgeber lediglich dann ein, wenn Pflege und Behandlung nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet werden.

 
Hinweis

Die Krankenfürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG tritt neben seine Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach den allgemeinen Regeln des § 3 EFZG (vgl. auch § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG[1]). Die Frage, ob während der Erkrankung das Entgelt fortzuzahlen ist, wird demnach von § 30 JArbSchG nicht geregelt.

 

Rz. 6

Ärztliche Behandlung umfasst die Behandlung durch einen approbierten Arzt, ggf. durch einen Facharzt, ebenso wie einen Krankenhausaufenthalt. Pflege bedeutet zum einen die Gewährung von Verpflegung, umfasst darüber hinaus aber auch alle Leistungen, die bei Vorliegen eines Krankenversicherungsverhältnisses von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht würden (vgl. § 617 BGB).

Für den Anspruch nach § 30 JArbSchG ist nicht von Bedeutung, ob der Jugendliche arbeitsunfähig ist.[2]

 

Rz. 7

Art und Umfang der erforderlichen Pflege bzw. ärztlichen Behandlung hängen von der jeweiligen Erkrankung des Jugendlichen ab. So kann neben der ambulanten Behandlung durch einen Arzt etwa auch die Einweisung in ein Krankenhaus geboten sein.[3] Neben der tatsächlichen Pflege und Behandlung sind auch die Kosten derselben vom Arbeitgeber zu tragen.[4]

[1] Vgl. ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 19 BBiG, Rz. 7.
[2] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.
[3] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.
[4] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge