1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zweck des § 26 BBiG ist es, Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht, die aber keine Berufsbildung in einem Ausbildungsberuf gem. §§ 1, 4 BBiG sind, dem Schutz des BBiG zu unterstellen. Für diese Verträge finden die §§ 10 bis 23 sowie 25 BBiG mit Einschränkungen Anwendung. Zu diesen Einschränkungen zählt die Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen, auf eine Vertragsniederschrift zu verzichten und der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses.

2 Tatbestandsvoraussetzungen

 

Rz. 2

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein sonstiges Ausbildungsverhältnis

  • kein Arbeitsverhältnis und
  • auch kein Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG ist.

Das sonstige Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG ist daher von Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen abzugrenzen.

Ausbildungsverhältnisse, die nicht unter § 26 BBiG fallen

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass viele Vertragsverhältnisse, zu denen § 26 BBiG zunächst zu passen scheint, aus verschiedenen Gründen tatsächlich kein Fall von § 26 BBiG sind: Da Jugendliche unter 18 Jahren gemäß § 4 Abs. 3 BBiG nur in anerkannten Ausbildungsberufen (oder zur Vorbereitung auf einen weiterführenden Bildungsgang) ausgebildet werden dürfen, kommt § 26 BBiG für diese Personengruppe normalerweise nicht in Betracht.[1]

Auch ist eine Ausbildung, die integrierter Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist, kein Fall von § 26 BBiG.[2] Die Vorschrift erfasst weiterhin nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben.[3]

 

Rz. 3

Für die Einordnung der einzelnen Vertragsverhältnisse kommt es maßgeblich darauf an, herauszuarbeiten, ob der Hauptzweck darin liegt, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.[4] Dies ist gerade nicht der Fall, wenn die bloße Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Zur Abgrenzung kann insbesondere auf die tatsächliche Tätigkeit, die Höhe der Vergütung, das Verhältnis der reinen Ausbildungszeit zur praktischen Arbeitszeit sowie auf besondere vertragliche Regelungen abgestellt werden.[5]

[1] Taubert, BBiG, § 26 Rz. 3.
[3] BAG, Urteil v. 21.8.2012, 3 AZR 698/10 (Ausbildung eines Ingenieurs zum Kfz-Prüfingenieur); BAG, Urteil v. 21.11.2001, 5 AZR 158/00 (zur Ausbildung eines Piloten zum Erwerb einer Musterberechtigung eines bestimmten Flugzeugtyps).
[4] Taubert, BBiG, § 26 Rz. 2.

3 Vertragsgestaltungen

3.1 Erfasste Vertragsgestaltungen

3.1.1 Volontäre

 

Rz. 4

Volontäre sind als "Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden" an sich in § 82a HGB legaldefiniert. Inzwischen hat sich der Schwerpunkt von Vertragsverhältnissen, die als Volontariat bezeichnet werden, in den redaktionellen Bereich der Medien verlagert.[1]

§ 82a HGB ist daher für die Auslegung nicht hilfreich und mit der Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses als Volontariat ist noch kein Erkenntnisgewinn verbunden. Ein Volontariat ist allerdings regelmäßig schon deswegen kein Berufsausbildungsverhältnis, weil die angestrebte Qualifikation nicht im Rahmen einer Berufsausbildung unter einer Ausbildungsordnung erreicht wird.[2] Volontäre können sich daher sowohl in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG befinden. Ein Volontariatsverhältnis als anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG liegt nach der Rechtsprechung des BAG nur vor, wenn aufgrund des Vertrags oder der einschlägigen tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung der gesetzlichen Mindestanforderung für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe von mindestens zwei Jahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entspricht.

[3] Sonst ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

3.1.2 Praktikanten

 

Rz. 5

Der Begriff des Praktikanten ist noch weniger greifbar als der des Volontärs. Ein Praktikum ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass der Praktikant zeitweilig eine bestimmte betriebliche Tätigkeit ausübt, um zur Vorbereitung auf den Hauptberuf praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln.[1] Es erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Berufsausbildung i. S. d. BBiG.

Es gibt lediglich in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eine Legaldefinition des Praktikanten. Danach ist Praktikant "unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit...

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