Rz. 4

In § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG sind die öffentlich-rechtlichen Kostenträger aufgeführt, die Maßnahmen der Rehabilitation und Vorsorge erbringen, also z. B. nicht durch einen freien Träger der Wohlfahrtspflege. Deren jeweilige Zuständigkeit ist im Einzelnen dem Sozialgesetzbuch (SGB) I zu entnehmen. Zu den aufgeführten Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sowie sonstigen Sozialleistungsträgern, die medizinische Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 EFZG anbieten, zählen im Einzelnen folgende Träger:

 

Rz. 5

In der allgemeinen Rentenversicherung sind dies nach der Organisationsreform in der Rentenversicherung[1] die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.[2]

 

Rz. 6

Krankenversicherungsträger sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung) und die Ersatzkassen.[3]

 

Rz. 7

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.[4]

 

Rz. 8

Ferner sind dies die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung, die Heil- und Krankenbehandlung unter Mitwirkung der Krankenversicherungsträger erbringen. Die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen weitgehend denen der Krankenversicherung und umfassen auch medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.[5] Die Träger sind auch zuständig für die hinsichtlich der Leistungen auf das Bundesversorgungsgesetz verweisenden Gesetze wie das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Infektionsschutzgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz.

 

Rz. 9

Die Träger der Arbeitslosenversicherung bieten zwar auch Leistungen der Rehabilitation an. Sie zählen jedoch trotzdem nicht zu den Sozialleistungsträgern i. S. d. § 9 EFZG. Die Träger der Arbeitslosenversicherung sind im gegliederten System der Sozialversicherung allein für die berufliche (Wieder-)Eingliederung und damit nicht für die medizinische, sondern nur für die berufliche Rehabilitation zuständig.

 

Rz. 10

Bei den nach § 9 Abs. 1 EFZG gleichgestellten sonstigen Sozialleistungsträgern handelt es sich um diejenigen Träger, die öffentlich-rechtliche Sozialleistungen erbringen, also die Träger der Sozialhilfe. Dazu zählen aber nicht die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende[6], sondern diese sind allein für die berufliche Wiedereingliederung zuständig.[7] Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte.[8] Diese leisten zum einen vorbeugende Gesundheitshilfe, also Vorsorgeleistungen[9], zum anderen medizinische Rehabilitation[10].

 

Rz. 11

Demzufolge fallen private Anbieter wie die privaten Krankenversicherungsunternehmen oder die Verbände der freien Wohlfahrtspflege nicht unter § 9 Abs. 1 EFZG. Wenn private Leistungserbringer die Kosten der Vorsorge- oder Rehabilitation übernehmen, richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung allein nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Für die Abgrenzung ist maßgebend, wer Träger der Maßnahme ist, nicht in wessen Einrichtung die Maßnahme durchgeführt wird.[11]

[1] BGBl. I S. 3242.
[10] § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 42 SGB IX.
[11] Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 41.

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