Rz. 35

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung[1] endet für den Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der 6-Wochen-Frist. Der Anspruch endet nur dann zu einem früheren Zeitpunkt, wenn er auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums geendet hätte.[2]

 
Praxis-Beispiel
  • Ende der Arbeitsunfähigkeit durch Genesung des Arbeitnehmers. Achtung: Erkrankt der Arbeitnehmer anschließend erneut, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mehr! Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu der alten Erkrankung während der 6-Wochen-Frist eine neue hinzutritt, die die erste Erkrankung überdauert.[3]
  • Der 6-Wochen-Zeitraum ist bereits wegen Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung ausgeschöpft.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 2018, § 8, Rz. 57.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 2018, § 8, Rz. 58.

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