Rz. 14

Nach § 9 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger und über die Erforderlichkeit der Maßnahme durch den Arzt vorlegen.

 

Rz. 15

Der Arbeitgeber kann aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf § 7 EFZG von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG auch Gebrauch machen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die nach § 9 Abs. 2 EFZG notwendigen Nachweise über die Bewilligung und die Erforderlichkeit der (Kur-/Reha-) Maßnahme nicht vorlegt.[1] Auch hier führt allein die Verletzung der Mitteilungspflichten jedoch nicht zur Annahme eines Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitgebers.[2]

[2] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 6; Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 15.

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