Rz. 9

§ 6 Abs. 1 EFZG setzt zunächst voraus, dass der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen muss. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere[1]:

 

Rz. 10

Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften können sich zudem aus Vertragspflichtverletzungen (Unmöglichkeit, Verzug etc.) gem. §§ 280 ff. BGB ergeben.

 

Rz. 11

Unanwendbar ist § 6 Abs. 1 EFZG hingegen auf Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vertragserfüllung gegenüber einem Dritten, z. B. gegenüber einem Versicherungsträger aus einem Versicherungsvertrag für den Fall eines Verdienstausfalls. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Versicherungsleistungen einen doppelten finanziellen Ausgleich erhält, ist dies im Hinblick auf die Beitragsleistungen des Arbeitnehmers an den Versicherungsträger gerechtfertigt.[2]

[1] Vgl. auch ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 4 m. w. N.; Schmitt, EFZG, § 6, Rzn. 14-17 m. w. N; Vogelsang, Rzn. 640-642 m. w. N.
[2] ErfK, Reinhard § 6 EFZG, Rz. 5; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 18f.

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