Rz. 71

Hinsichtlich des Inhalts der Nachweispflicht gilt nichts anderes als bei einer Erkrankung im Inland.[1] Der Vermerk des behandelnden Arztes bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung, dass er der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersendet, ist dagegen nicht erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 6 EFZG).

Auch hier sind besondere Formvorschriften nicht zu beachten.[2] Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Bescheinigung in deutscher Sprache abgefasst ist.[3]

Da § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vollständig Anwendung findet, muss die Bescheinigung grundsätzlich am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegen.[4] Der Arbeitgeber kann auch die frühere Vorlage gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG verlangen. Angesichts der typischerweise längeren Beförderungszeiten aus dem Ausland – wenn nicht die Möglichkeit einer Fax-Übertragung besteht – ist jedoch die Vorlage am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit oft vom Arbeitnehmer nicht zu bewerkstelligen. Dem Arbeitnehmer ist dann kein Verschuldensvorwurf zu machen, sodass dem Arbeitgeber auch kein Leistungsverweigerungsrecht zustehen dürfte (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 EFZG).[5] Allerdings behält das Verlangen des Arbeitgebers insofern seinen Sinn, als die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag zu bescheinigen ist, auch wenn die Vorlage der Bescheinigung erst später erfolgt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung vorlegen, § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG.[6]

[1] Vgl. hierzu Rz. 29.
[2] Vgl. hierzu Rz. 32.
[3] LAG Hamm, Urteil v. 15.2.2006, 18 Sa 1398/05, n. v., Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5, Rz. 221; a. A. Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rz. 80, die jedenfalls eine Übersetzung ins Deutsche auf Kosten des Arbeitnehmers für erforderlich halten.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5, Rz. 222; Wedde/Kunz, EFZG, § 5, Rz. 78; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 26.
[5] So auch Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5, Rz. 222; Wedde/Kunz, EFZG, § 5, Rz. 66.
[6] Vgl. Rz. 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge