Rz. 35

Soweit vertreten wird, dass auch eine Kürzungsvereinbarung, die die Obergrenze des § 4a Satz 2 EFZG wahrt, einer richterlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen ist[1], kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat das BAG entschieden, dass auch eine im Grundsatz statthafte, auf den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zielende und auf den Regeln der Vertragsfreiheit fußende Vereinbarung so überzogen gestaltet und/oder ausgeübt werden kann, dass sie der richterlichen Korrektur bedarf. Das ist dann der Fall, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Minderung der Fehlzeiten und der Belohnung der Arbeitnehmer für die Miterwirtschaftung des Betriebsergebnisses durch vollständige Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erkennbar sind und die Kürzung der Jahressonderzahlung seine Steuerungsfunktion verliert und Sanktionscharakter erhält.[2] Zum einen hat das BAG aber nachfolgend (sogar) eine Kürzung von 1/60 pro Fehltag im Regelfall als angemessen angesehen, zum anderen bestand zum damaligen Zeitpunkt noch kein klar geäußerter gesetzgeberischer Wille, wie er nunmehr in § 4a Satz 2 EFZG ersichtlich wird. Eine richterliche Billigkeitskontrolle ließe sich deshalb nur dort noch rechtfertigen, wo Kleingratifikationen betroffen sind. Auch insofern hat der Gesetzgeber aber keine Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit vorgesehen.[3]

[1] Wedde/Kunz, EFZG, § 4a, Rz. 20.
[3] S. Rz. 15.

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