Rz. 101

Reisekostenvergütungen etc. sind im Regelfall als Aufwendungsersatz anzusehen.[1] Dies gilt selbst dann, wenn sie pauschaliert gezahlt werden.[2] Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Reisekostenvergütungen bzw. Pauschalen ohne jeglichen Bezug zu einer konkreten Reise, Fahrt o. Ä., also ohne den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen, gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat hier die Möglichkeit, den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag nicht für Mehraufwendungen auszugeben, sondern zur Verbesserung seines Lebensstandards zu verwenden[3]; für pauschalierte Spesen ebenso LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.9.1971, 12 Sa 233/71[4].[5]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A, der mitunter Kunden im Stadtgebiet besucht, erhält monatlich zu seinem Bruttogehalt eine Pkw-Pauschale in Höhe von 100 EUR, die sämtliche mit dem Pkw durchgeführte Fahrten innerhalb der Stadt abdecken soll. Ob A keine, mehrere oder viele Fahrten innerhalb eines Monats unternimmt, hat keinen Einfluss auf die Zahlung der Pauschale.

Hier wird die Pkw-Pauschale unabhängig von konkreten Fahrten gezahlt; es fehlt an der Funktion des Aufwendungsersatzes. Sie ist deshalb im Krankheitsfall fortzuzahlen.

 

Rz. 102

Die dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage einer Entgeltfortzahlung von Verpflegungskostenzuschüssen.[6]

[1] Vgl. Rz. 69.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 145.
[3] BAG, Urteil v. 8.11.1962, 2 AZR 109/62, DB 1963, S. 207, BB 1963, S. 186, AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG.
[4] DB 1972, S. 50.
[5] Vgl. auch ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 34.
[6] LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.7.1971, 6 Sa 526/71, DB 1971, S. 1870, BB 1972, S. 87.

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