Rz. 58

Inkassoprämien sind ein Anreiz insbesondere für Auslieferungsfahrer, damit diese sich nicht auf die bloße Auslieferung der Ware beschränken, sondern darüber hinaus auf sofortiger Bezahlung dieser Ware durch den Empfänger bestehen. Hier ist es nicht ohne Weiteres Vertragspflicht eines Auslieferungsfahrers, auch das Geld einzuziehen und die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr wird durch die Prämie eine zusätzlich übernommene Vertragspflicht vergütet. Als Sondervergütung ist die Inkassoprämie im Krankheitsfall fortzuzahlen.[1]

 

Rz. 59

Dasselbe gilt für das sog. Mankogeld (oder Fehlgeldentschädigung).[2] Hierbei handelt es sich um die zusätzliche Vergütung, die der Arbeitgeber dafür erbringt, dass der Arbeitnehmer zusätzliche Haftungsrisiken beim Verwalten einer Kasse, von Geld oder auch von Waren übernimmt. Sie ist der vertraglich festgelegte Ausgleich für die Mankohaftung des Arbeitnehmers.[3] Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Mankogeld als Aufwendungsersatz zum Ausgleich tatsächlicher Mehraufwendungen gezahlt wird.[4]

[1] BAG, Urteil v. 11.1.1978, 5 AZR 829/76, DB 1978, S. 942, BB 1978, S. 502.
[2] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 15.
[3] Küttner/Griese, Personalbuch 2023, 30. Aufl. 2023, Fehlgeldentschädigung, Rz. 1.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 99.

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