Rz. 74

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind bereits deshalb fortzuzahlen, weil sie Bestandteil der Bruttovergütung sind und diese Gegenstand des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist.[1]

 

Rz. 75

Hatte sich der Arbeitgeber zusätzlich zur Zahlung auch der Arbeitnehmeranteile verpflichtet, so handelt es sich hierbei um Arbeitsentgelt, das als Teil der vereinbarten Vergütung fortzuzahlen ist.[2]

 

Rz. 76

Arbeitgeberzuschüsse zu Aufwendungen für Lebensversicherungen oder private Krankenversicherungen sind dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall ebenso in voller Höhe weiterzugewähren wie die Arbeitgeberbeiträge zur (zusätzlichen) Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst oder jene zur Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe sowie zu vergleichbaren Einrichtungen.[3]

[1] Vgl. Rz. 44; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 82; Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 29.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 83; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 15.
[3] Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 29; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 82.

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