Rz. 67

Kaufmännische Angestellte arbeiten häufig auf Provisionsbasis und erhalten neben einem festen Grundgehalt eine variable Vergütung, die abhängig von der Erzielung bestimmter Ergebnisse und damit leistungsbezogen ist (z. B. Abschluss- oder Vermittlungsprovision).[1] Provisionen sind Arbeitsentgelt und als solche im Krankheitsfall fortzuzahlen.[2]

 

Rz. 68

Für die Ermittlung der Provisionshöhe ist entscheidend, welche Provisionen der Arbeitnehmer in dem Sechs-Wochen-Zeitraum ohne krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung wahrscheinlich verdient hätte.[3] Bei stark schwankenden Provisionen ist eine vergangenheitsbezogene Betrachtung nach dem Referenzprinzip durchzuführen, wobei ein Zeitraum von (bis zu) 12 Monaten sachgerecht ist.[4]

Werden Provisionsansprüche, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, während der Krankheit fällig, so sind sie auch dann zu zahlen, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht (etwa wegen Verschuldens) oder nicht mehr (z. B. nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) besteht, denn sie sind nicht Teil der Entgeltfortzahlung, sondern Vergütung für frühere Zeiträume.[5]

[1] Kunz/Wedde, EFZR, 2. Aufl. 2005, § 4 EFZG, Rz. 21.
[2] BAG, Urteil v. 30.6.1960, 5 AZR 48/59, DB 1960, S. 1044, BB 1960, S. 984, AP Nr. 13 zu § 63 HGB; BAG, Urteil v. 5.6.1985, 5 AZR 459/83, NZA 1986, 290, DB 1985, S. 2695, AP Nr. 39 zu § 63 HGB.
[3] BAG, Urteil v. 5.6.1985, 5 AZR 459/83, NZA 1986, 290, DB 1985, S. 2695, AP Nr. 39 zu § 63 HGB.
[4] Vgl. ausführlich zum Gesamtkomplex "Provisionen" Westhoff, NZA 1986, Beil. 3, S. 25 ff; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 108; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 20.
[5] BAG, Urteil v. 3.6.1958, 2 AZR 638/57, AP Nr. 1 zu § 89b HGB; Kunz/Wedde, EFZR, 2. Aufl. 2005, § 4 EFZG, Rz. 21; Westhoff, NZA 1986, Beil. 3, S. 25 ff.

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