Rz. 64

Bei Prämien, die der Arbeitgeber laufend neben dem Grundentgelt zahlt, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, ob sie zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören; es kommt entscheidend auf den mit der Prämie verfolgten Zweck an.[1]

So sind etwa Prämien, die für einen bestimmten vom Arbeitnehmer beeinflussbaren Erfolg, z. B. für bestimmte Arbeitsergebnisse, gezahlt werden, im Krankheitsfall fortzuzahlen.[2] Hierunter fallen Inkassoprämien[3], aber auch laufend gezahlte Anwesenheits- oder Pünktlichkeitsprämien, die den Arbeitnehmer zur Einhaltung der Arbeitszeit motivieren sollen.[4]

 

Rz. 65

Auch laufend gezahlte Erfolgsbeteiligungen wie Umsatz-, Nutzungs-, Ersparnis- oder Terminprämien, durch die der Arbeitnehmer an einem von ihm mit erzielten Betriebsergebnis teilhaben soll, sind im Krankheitsfall fortzuzahlen.[5]

 

Rz. 66

Hinsichtlich der entgeltfortzahlungsrechtlichen Behandlung von Prämien, wie sie im Berufssport geleistet werden (für Spiele, Siege oder Punkte), ist nach der Rechtsprechung des BAG wie folgt zu differenzieren:

Werden für jeden von der Mannschaft gewonnenen Meisterschaftspunkt Prämien gezahlt (sog. Punktprämien), so richtet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach dem Lohnausfallprinzip: Der Spieler erhält das Entgelt, das er voraussichtlich erhalten hätte, wenn er nicht krankheits- oder verletzungsbedingt ausgefallen wäre.[6] Das BAG argumentiert, die tatsächliche Ungewissheit über den Einsatz des Spielers und den Spielverlauf rechtfertige es nicht, für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall anstelle des Lohnausfallprinzips das auf die Vergangenheit bezogene Referenzprinzip zu vereinbaren.[7]

Spielprämien und Siegprämien im Berufssport – insbesondere bei Lizenzfußballspielern – gehören dagegen nicht zum fortzuzahlenden Entgelt.[8]

[1] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 348.
[2] BAG, Urteil v. 11.1.1978, 5 AZR 829/76, DB 1978, S. 942, BB 1978, S. 502.
[3] Vgl. Rz. 58.
[4] BAG, Urteil v. 29.1.1971, 3 AZR 97/69, DB 1971, S. 536, BB 1971, S. 476, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.7.1971, 6 Sa 526/71, DB 1971, S. 1870, BB 1972, S. 87; zu Anwesenheitsprämien vgl. Rz. 51; zu Antrittsgebühren vgl. Rz. 50.
[5] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 348.
[6] BAG, Urteil v. 6.12.1995, 5 AZR 237/94, NZA 1996, 640, BB 1996, S. 699, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Berufssport.
[7] A. A. – mit überzeugender Begründung – ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.
[8] BAG, Urteil v. 22.8.1984, 5 AZR 539/81, DB 1985, S. 1243, AP Nr. 65 zu § 616 BGB; vgl. ergänzend zur Entgeltfortzahlung im Berufsfußball KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 351; BAG, Urteil v. 19.1.2000, 5 AZR 637/98, NZA 2000, 771, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Berufssport.

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