Rz. 3

Nach früherer Rechtsprechung des BAG[1] hatte ein Organspender keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Da die Erkrankung bei einer Organspende – jedenfalls im Rahmen eines komplikationslosen Eingriffs – vom Arbeitnehmer bewusst selbst herbeigeführt wird, war die Arbeitsunfähigkeit dem BAG zufolge nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs. 1 EFZG erfasst. Der Verdienstausfall des Organspenders war deshalb von der Krankenkasse des versicherten Organempfängers als Kosten der Heilbehandlung zu erstatten.[2]

[1] Urteil v. 6.8.1986, 5 AZR 607/85, AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, DB 1987, 540.
[2] Vgl. auch Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3a EFZG, Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge