Rz. 136

Die 4-wöchige Frist – nicht Monatsfrist – beginnt am ersten Tag des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Irrelevant sind sowohl der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Beschäftigung.[1] Die Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Unerheblich ist dabei, wie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gestaltet ist, d. h. ob er an 5 oder 6 Werktagen in der Woche arbeitet.

 
Praxis-Beispiel

Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis am Mittwoch, dem 1.7., beginnen soll. Dieser Tag ist der 1. Tag der 4-wöchigen Frist (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Frist endet daher am 28.7., einem Dienstag.

Ist als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 1.5. vereinbart, beginnt die Frist gleichwohl an diesem Tag, auch wenn nicht gearbeitet werden muss.

 

Rz. 137

Für die Dauer der Wartezeit wird die Entstehung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung mit der Folge gehemmt, dass nach Ablauf der Frist die Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber ggf. für die volle Dauer von 6 Wochen beginnt.[2] In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind daher nicht auf den 6-wöchigen Fortzahlungszeitraum anzurechnen.[3]

 
Praxis-Beispiel

In den oben genannten Beispielen beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher am 29.7. bzw. 29.5. Auch wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrags oder vor Arbeitsbeginn noch im Juni bzw. April erkrankt oder während der 4-wöchigen Wartezeit erkrankt, hat er ab dem 29.7. bzw. 29.5. Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung bei andauernder Erkrankung.

Während der Wartezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn er nicht wegen Geringfügigkeit eine versicherungsfreie Beschäftigung ausübt.

[1] BAG, Urteil v. 26.5.1999, 5 AZR 476/98, AP Nr. 10 zu § 3 EFZG; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 356 ff.; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 127.
[2] BAG, Urteil v. 26.5.1999, 5 AZR 476/98, AP Nr. 10 zu § 3 EFZG.
[3] Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 55; Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, § 3 EFZG, Rz. 103; a. A. teilweise in der Literatur, vgl. Peters-Lange, SAE 2000, S. 274 ff; Preis, NJW 1996, 3374; Giesen, RdA 1997, 193 ff; Gaumann/Schafft, NZA 2000, 811 ff.

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