Rz. 94

Eine typische Fallgestaltung, in der über ein Verschulden des Arbeitnehmers gestritten wird, ist die auf einem Sportunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit. Hier hat das BAG[1] 3 Fallgruppen herausgearbeitet, in denen der Ausschlusstatbestand greift:

Schuldhaft handelt, wer

  • sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt,
  • in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt oder
  • eine besonders gefährliche Sportart betreibt.

Alle 3 Fallgruppen machen deutlich, dass dem Arbeitnehmer nur dann ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, wenn er durch den Sport in nicht mehr sozialadäquater Weise und in einem erheblichen Umfang Verletzungsrisiken auf sich nimmt.[2] So hat das BAG in den bisher entschiedenen Fällen auch noch nie ein Verschulden bejaht, sondern immer die Einhaltung der gerade noch zulässigen Grenzen festgestellt. So sind folgende Sportarten für nicht per se gefährlich eingestuft worden:

  • Amateurboxen[3],
  • Drachenfliegen[4],
  • Motocross-Rennen[5],
  • Fußball im Amateurverein[6].
[1] Urteil v. 7.10.1981, 5 AZR 338/79, AP Nr. 45 zu § 1 LohnFG, DB 1982, 706.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 158 ff.
[3] BAG, Urteil v. 1.12.1976, 5 AZR 601/75, AP Nr. 42 zu § 1 LohnFG, DB 1977, 639.
[4] BAG, Urteil v. 7.10.1981, 5 AZR 338/79, AP Nr. 45 zu § 1 LohnFG, DB 1982, 706.
[5] BAG, Urteil v. 25.2.1972, 5 AZR 471/71, AP Nr. 18 zu § 1 LohnFG. DB 1972, 977.
[6] BAG, Urteil v. 21.1.1976, 5 AZR 593/74, AP Nr. 39 zu § 1 LohnFG, DB 1976, 1162.

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