Rz. 88

Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn er während einer – erlaubten oder unerlaubten – Nebentätigkeit erkrankt, z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls.[1] Es gelten insofern die allgemeinen Verschuldensgrundsätze. Der Verstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot schließt weder den Anspruch grundsätzlich aus, noch führt er zu einem anderen Verschuldensmaßstab.[2] Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer während oder infolge von Schwarzarbeit erkrankt. Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht in diesen Fällen auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB)[3] entgegen. Die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im EFZG abschließend geregelt. Allein der Verstoß gegen arbeitsvertragliche, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Veränderung des Verschuldensmaßstabs.

 

Rz. 89

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit gegen gesetzliche Schutzbestimmungen verstößt, besonders gefährlich ist oder die Kräfte des Arbeitnehmers übersteigt.[4] Ein Ausschluss der Entgeltfortzahlung kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit einer unerlaubten Nebentätigkeit oder Schwarzarbeit nachgeht und eine Folgeerkrankung oder Verlängerung der Krankheit auftritt. Der Verschuldensvorwurf liegt aber auch dann nicht in der unerlaubten Tätigkeit selbst begründet, sondern in dem schuldhaften Verstoß gegen Verhaltenspflichten während eines Heilungsprozesses.[5]

[1] BAG, Urteil v. 7.11.1975, 5 AZR 459/74, AP Nr. 38 zu § 1 LohnFG, DB 1976, 396.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 148 ff; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 139.
[5] S. Rz. 80.

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