Rz. 85

Zu einem Verschulden bei einer AIDS-Erkrankung fehlt es noch an einschlägiger Rechtsprechung. Von dem Grundsatz, dass ein Verschulden vom Arbeitgeber dargelegt werden muss, ist nicht abzuweichen. Insbesondere kann dem Ansatz nicht gefolgt werden, aufgrund der häufigen Verknüpfung von AIDS-Infizierung und (ungeschütztem) Geschlechtsverkehr könne ein Verschulden des Arbeitnehmers vermutet werden.[1] Zum einen kann die Infizierung auf einer Vielzahl von Umständen beruhen, die dem Arbeitnehmer nicht anzulasten sind (z. B. Infektion im Zusammenhang mit einer Bluttransfusion, Operation, Einnahme von Blutgerinnungspräparaten).[2] Zum anderen kann zwischen der Infektion und der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ein so langer Zeitraum liegen, dass die Aufklärung der Infektionsumstände kaum mehr möglich sein wird. Hier dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast zu übertragen, ist nicht gerechtfertigt.

[1] So aber Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 35.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 140; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 97.

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