Rz. 83

Allein der Umstand der Erkrankung spricht nicht für ein Verschulden des Arbeitnehmers. Vielmehr trägt der Arbeitgeber im Streitfall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand.[1] Er muss konkrete Umstände darlegen, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründen. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen. Dazu ist der Arbeitnehmer verpflichtet; andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist.[2] Insbesondere bei gewöhnlichen Erkrankungen (Magenverstimmung, Erkältung) wird der Arbeitgeber ein Verschulden häufig nicht nachweisen können. Die im Folgenden dargestellten Einzelfälle zeigen jedoch, dass immer wieder ein Verschulden des Arbeitnehmers von der Rechtsprechung bejaht wird. Die Praxis scheint den Einwand jedoch kaum zu nutzen.

 

Rz. 84

In bestimmten Ausnahmefällen kann auch der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers sprechen, das dieser zu widerlegen hat.[3] Eine Beweislastumkehr ist in folgenden Fällen bejaht worden:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen übermäßigen Alkoholgenusses[4],
  • vom Arbeitnehmer im alkoholisierten Zustand verursachter Unfall[5],
  • Beteiligung an einer Schlägerei[6].
[1] BAG, Urteil v. 7.8.1991, 5 AZR 410/90, AP Nr. 94 zu § 1 LohnFG, DB 1991, 2488; BAG, Urteil v. 18.3.2015, 10 AZR 99/14, AP Nr. 31 zu § 3 EntgeltFG, NZA 2015, 801,

ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 32; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 231; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 185.

[2] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 32.
[3] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 115.
[4] BAG, Urteil v. 22.3.1973, 5 AZR 567/72, AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG, DB 1973, 1179.
[5] LAG Saarland, Urteil v. 25.6.1975, 2 Sa 157/74, AP Nr. 37 zu § 1 LohnFG.
[6] LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.9.1977, 9 Sa 1184/77, DB 1978, 215.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge