Rz. 61

Hat der Arbeitnehmer vor seiner Erkrankung die Arbeit verweigert und sich arbeitsunwillig gezeigt, hat er aufgrund der Anforderung der Monokausalität im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1] Im Streitfall wird es für den Arbeitgeber schwierig sein, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunwilligkeit nachzuweisen. Nach h. M. genügt es daher, wenn der Arbeitgeber konkrete Zweifel an der Arbeitswilligkeit darlegt.[2] Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast[3] die Monokausalität und damit seine Arbeitswilligkeit darzulegen und zu beweisen. Ist der Arbeitnehmer bereits vor seiner Erkrankung seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen, hat er substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass er während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig war.[4]

 

Rz. 62

Von der Kollision von Arbeitsunfähigkeit und -unwilligkeit zu trennen ist die Frage, ob der Beweiswert eines ärztlichen Attests bei einer angekündigten Erkrankung so erschüttert ist, dass der Arbeitnehmer weitere Beweise für seine Erkrankung erbringen muss. Auch der bloße Verstoß gegen Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG rechtfertigt keinen Schluss auf eine Arbeitsunwilligkeit.

[1] BAG, Urteil v. 4.12.2002, 5 AZR 494/01, AP Nr. 17 zu § 3 EFZG; BAG, Urteil v. 20.3.1985, 5 AZR 229/83, AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, DB 1985, 2694.
[2] BAG, Urteil v. 20.3.1985, 5 AZR 229/83, AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 111,

Kaiser/Dunkel/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 64; a. A. Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 64.

[3] S. Rz. 78.
[4] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 21; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 111.

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