Einstellungsuntersuchungen dienen dem Arbeitgeber vorrangig dazu, sich vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ein Bild über relevante Gesundheitskriterien des Bewerbers zu machen. Inwieweit ihm das allerdings überhaupt erlaubt ist, unterscheidet sich im Einzelfall:

Wo besondere Risiken für den Bewerber, aber auch für Dritte bestehen, sind vor Aufnahme der Tätigkeit (bzw. zum Erlangen einer Fahr- oder Steuererlaubnis) bestimmte Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben, z. B.

 
Achtung

Nachweis der Untersuchung zwingend

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Nachweis der entsprechenden Untersuchung verlangen. Er kann sie selber organisieren bzw. über seinen Betriebsarzt anbieten, wenn dieser die erforderliche Fachkunde hat. Der Bewerber kann eine entsprechende Bescheinigung aber auch vorlegen.

Etabliert sind Einstellungsuntersuchungen darüber hinaus in Arbeitsverhältnissen, die langfristige Versorgungsansprüche nach sich ziehen, also v. a.

  • im öffentlichen Dienst (Beamte, Bundeswehr u. a.),
  • in vielen Großbetrieben, wo Arbeitsverhältnisse mit sehr langfristigen Perspektiven betrachtet werden oder wenn es um anspruchsvolle Ausbildungen bzw. Arbeits­verhältnisse geht, wo Bewerber gesundheitlich besonders qualifiziert und stabil sein müssen.

Während in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes rechtliche Grundlagen zu Einstellungsuntersuchungen vorliegen (z. B. im Beamtenrecht), fehlen diese anderswo. Keinesfalls kann aber ein Arbeitgeber von einem Bewerber jede beliebige Untersuchung verlangen. Zur Orientierung über die rechtliche Zulässigkeit von Einstellungsuntersuchungen können folgende Eckpunkte dienen:

  • Der Bewerber muss einer Einstellungsuntersuchung immer zustimmen. Zwar ist sein Widerspruchsrecht eher theoretisch, wenn er fürchten muss, bei einer Ablehnung keine Chance auf die Stelle zu haben. In keinem Fall dürfen jedoch ohne Wissen des Bewerbers Untersuchungen durchgeführt werden, z. B. aus einer Blutprobe ein HIV-Test gezogen oder genetische Analysen durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber durch Untersuchungen wie auch in Vorstellungsgesprächen nur dann Informationen erlangen, wenn das für das angestrebte Arbeitsverhältnis nachweislich von erheblicher Bedeutung ist. Z. B. kann er von einem Bewerber, der im Schichtdienst arbeiten soll, einen Nachweis allgemeiner körperlicher Leistungsfähigkeit verlangen, aber nicht pauschal jeden Bewerber einem Diabetes- oder HIV-Test unterziehen. Inwieweit Drogenscreenings (außerhalb von ausgewiesenen Risikoarbeitsplätzen) zulässig sind, wird unterschiedlich eingestuft. Auch sie dürfen auf keinen Fall verdeckt vorgenommen werden.
  • Der untersuchende Arzt muss ggf. die erforderliche Fachkunde haben (z. B. die Ermächtigung für fliegerärztliche oder Strahlenschutzuntersuchungen) und soweit zur Beurteilung erforderlich die Tätigkeit und den Arbeitsplatz einschätzen können. Besonders die letzte Bedingung erfordert häufig einen Betriebsarzt bzw. den Betriebsarzt des einstellenden Unternehmens. Grundsätzlich könnte aber der Bewerber auch einen anderen geeigneten Arzt wählen.
 
Wichtig

Einstellungsuntersuchungen vs. Vorsorgeuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen dürfen nicht miteinander verwechselt bzw. vermischt werden. In vielen Fällen sind beide zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses fällig, die rechtlichen Grundlagen und die Zielrichtung weichen aber ab.

Einstellungsuntersuchungen sichern zwar die Gesunderhaltung des Bewerbers ab (z. B. im Röntgen- und Strahlenschutz), haben aber auch und z. T. ausschließlich die Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber bzw. die Sicherheit Dritter im Blick. Z. B. wird festgestellt, welche Belastungen bereits bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses vorliegen, für die der Arbeitgeber später nicht in die Verantwortung gezogen werden kann, ob eine ausreichende Aussicht auf eine stabile Leistungsfähigkeit besteht oder ob Sicherheitsrisiken durch Gesundheitsprobleme vorliegen.

Vorsorgeuntersuchungen folgen im Wesentlichen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und setzen voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis bereits besteht. Sie dienen dazu, die Gesundheit des Beschäftigten bei arbeitsbedingten Belastungen zu überwachen und zu schützen, und werden durch den zuständigen Betriebsarzt auf Kosten des Betriebs durchgeführt. Eine Arztwahl besteht dabei nicht.

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