Eine fingierte Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind.[1]

Nach der Gesetzesbegründung entspricht es der Erfahrung, dass eine illegale Beschäftigung gegenüber der Sozialversicherung oder der Finanzbehörde verborgen wird. Dem illegalen Arbeitnehmer fließt jedenfalls bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zu. Dies soll daher der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden, auch wenn der Nachweis einer solchen Vereinbarung nicht erbracht werden kann.

 
Hinweis

Illegale Beschäftigung umfasst alle Fälle der Beitragshinterziehung

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV spricht von illegaler Beschäftigung. Im Rechtssinne wird der Terminus der illegalen Beschäftigung für die nicht ordnungsgemäße Beschäftigung von Ausländern verwandt. Die fingierte Nettolohnvereinbarung ist jedoch nicht auf diesen Tatbestand beschränkt. Vielmehr ist der Begriff der illegalen Beschäftigung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV umfassend auszulegen. Er erstreckt sich damit auf alle Fälle der Beitragshinterziehung, also auch auf die klassische Schwarzarbeit.

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