Gelegentlich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein Nettoentgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich

  • der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer sowie
  • des Solidaritätszuschlags und
  • des seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
 
Achtung

Bei illegaler Beschäftigung liegt grundsätzlich Nettolohnvereinbarung vor

Eine Nettolohnvereinbarung liegt immer dann vor, wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind.[1] In diesen Fällen sind die Sozialversicherungsbeiträge wie bei einer Nettolohnvereinbarung (unter Hinzurechnung der Steuern und der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge) zu ermitteln.[2] Um eine Nettolohnvereinbarung im vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nur, wenn sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden.

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