1 Steuerrechtliche Anerkennung

Steuerrechtlich setzt eine Nettolohnvereinbarung voraus, dass der Nettobetrag fest vereinbart und der Bruttobetrag bei gleich bleibender Höhe des Nettobetrags veränderlich ist. Eine Nettolohnvereinbarung wird nur bei unzweifelhaft nachgewiesener Gestaltung anerkannt.

2 Abrechnung einer Nettolohnvereinbarung

Bei einer Nettolohnvereinbarung muss die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ermittelt werden: Der vereinbarte Nettolohn muss auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet werden. Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt zusätzlichen Arbeitslohn dar, auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer. Dies gilt sogar, wenn der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abgetreten hat.[1] Der fiktive Bruttolohn wird entweder maschinell oder durch "Abtasten" der Lohnsteuertabelle berechnet.[2] Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen ist der (fiktive) Bruttolohn und nicht der (ausgezahlte) Nettolohn anzugeben.

[2] S. Erläuterungen und Beispiele in R 39b.9 LStR und H 39b.9 LStH.

3 Steuerschuldner

Auch bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Deshalb steht ihm ein etwaiger Lohnsteuererstattungsanspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu.

Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarungen über die Abführung des Erstattungsbetrags an den Arbeitgeber sind steuerlich ohne Bedeutung. Will der Arbeitnehmer eine gegen ihn gerichtete Nachforderung von Lohnsteuer vermeiden, muss er die Nettolohnvereinbarung eindeutig nachweisen können. Diese Nachweispflicht trifft den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber.

 
Hinweis

Steuerberatungskosten

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nach geänderter Rechtsprechung nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.[1]

Aufgrund des vorstehenden Urteils hat die Finanzverwaltung ihren Erlass zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend angepasst.[2] Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft der Verwaltungserlass nicht. Nach der vorstehenden Rechtsprechung erscheint jedoch eine analoge Anwendung möglich.

4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt der Arbeitgeber, ob das Arbeitsentgelt pauschal mit 2 % oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers versteuert wird. Im Falle der Pauschalversteuerung ist die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Im Falle der individuellen Versteuerung nach den ELStAM ist die Lohnsteuerpflicht von der Steuerklasse des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund des Grundfreibetrags fallen in den Steuerklassen I–IV für die geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Lohnsteuer an. In der Steuerklasse V oder VI sind hingegen Steuern zu entrichten.

Eine Nettolohnvereinbarung im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze kann daher durch einen Steuerklassenwechsel des Arbeitnehmers zur Versicherungspflicht führen.

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