Die Angaben über die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschlägen und Sonderzahlungen), die vereinbarte Arbeitszeit, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfristen können gemäß § 2 Abs. 4 NachwG durch einen Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder kirchliche Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen ersetzt werden, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

Wenn für die Urlaubsdauer und die Kündigungsfristen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend ist, kann darauf verwiesen werden.[1]

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