Bei längerer als einmonatiger Auslandstätigkeit[1] sind zusätzliche (Mindest-)Angaben erforderlich, die in § 2 Abs. 2 NachwG aufgezählt werden und in § 2 Abs. 3 NachwG für Arbeitsverhältnisse, die der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie unterliegen, ergänzt werden. In den Fällen der Auslandstätigkeit muss vor der Abreise im Wesentlichen informiert werden darüber, in welches Land der Arbeitnehmer entstandt wird, welche (Sonder-)Vergütung in dieser Zeit in welcher Währung gezahlt wird und welche besonderen Leistungen in dieser Zeit erfolgen und ob, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr vereinbart ist.

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