§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Der Nachweis muss also vom Arbeitgeber oder einem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.[1] Die Dokumentation kann grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Ausländische Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, den Nachweis in ihrer Muttersprache zu erhalten.

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