Aus dem politischen Umfeld sind die sog. Cooling-Off-Klauseln bekannt. Sie sollen verhindern, dass Beschäftigte aus "Aufsichtsorganen" in die beaufsichtigten Unternehmen ohne Karenzzeit wechseln.

Beamte bedürfen der Zustimmung ihres Dienstherrn, wenn sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.[1]

Auch in der freien Wirtschaft sind solche Konstellationen denkbar, wenn etwa ein Wirtschaftsprüfer in die von ihm auf den Abschluss hin geprüfte Kapitalgesellschaft wechselt. Immer dann, wenn von privaten Arbeitgebern gesetzlich vorgeschriebene Prüfungs- und Überwachungsaufgaben durchgeführt werden, kann es durch eine solche Cooling-Off-Vereinbarung den Beschäftigten, die mit diesen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben betraut sind, untersagt werden, für einen bestimmten Zeitraum in die geprüften und überwachten Firmen zu wechseln.

Durch solche Klauseln soll ein zeitnaher Seitenwechsel vom Kontrollorgan zu der kontrollierten Seite verhindert werden.

Auf Cooling-Off-Vereinbarungen sind die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anzuwenden. Auch wenn die Überschriften der §§ 110 GewO, 74 ff. HGB den Begriff des Wettbewerbsverbots verwenden, so sind die Cooling-Off-Klauseln geeignet, "die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers"[2] bzw. ihn "in seiner gewerblichen Tätigkeit"[3] zu beschränken.

Deshalb sind auf diese Vereinbarungen in vollem Umfang die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot anzuwenden.

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