Die Arbeitsvertragsparteien können ein Abwerbungsverbot oder eine allgemeine Mandantenschutzklausel vereinbaren.

Abwerbungsverbot

Bei der Vereinbarung von Abwerbungsverboten wird es dem Angestellten untersagt, sich nachvertraglich aktiv um Mandanten oder Kunden des bisherigen Arbeitgebers zu bemühen.

Mandantenschutzklausel

Bei allgemeinen Mandantenschutzklauseln wird es untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Betreuung in einem anderen Arbeitsverhältnis geschieht oder der Arbeitnehmer selbstständig tätig wird.[1] Die Mandantenschutzklauseln bewirken eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung des Arbeitnehmers. Die Bestimmungen nach §§ 74 ff. HGB sind somit auf sie anzuwenden.[2] Die Rechtsprechung tendiert allerdings zu einer Anwendung der Bestimmungen nach §§ 74 ff. HGB nur dann, wenn die Mandantenschutzklausel zu einer empfindlichen Einschränkung der Berufsausübung des Arbeitnehmers führt und in wirtschaftlicher Hinsicht eine nicht nur unbedeutende Einschränkung vorliegt.[3]

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