Besondere Beachtung verdient weiterhin das böswillige Unterlassen anderen Erwerbs, das der an die Wettbewerbsvereinbarung gebundene Arbeitgeber betonen wird, um seine eigene Belastung durch die Karenzentschädigung zu verringern.

 
Praxis-Beispiel

Kein böswilliges Unterlassen

Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs stellt es bspw. dar, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit Vollendung des 64. Lebensjahres endet, sich nicht mehr um eine weitere Beschäftigung für die restlichen wenigen Jahre bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters bemüht. Auch das Betreiben eines Studiums in der Karenzzeit stellt kein böswilliges Unterlassen dar, wenn das Studium erfolgversprechend ist. Anders wird dies freilich zu beurteilen sein, wenn im Studium keinerlei Aussicht auf Fortkommen besteht oder gar ein Studium Generale oder ein sinn- oder planloses Studium betrieben wird.[1] Ohne Einfluss auf die Karenzentschädigung bleibt auch eine Krankheit des Arbeitnehmers, während derer er keinen Erwerb erzielen kann. Er behält seinen Zahlungsanspruch, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit ist nicht böswillig.

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein böswilliges Unterlassen vorliegt oder der ehemalige Arbeitnehmer berechtigt war, auf einen anderweitigen Verdienst zu verzichten.

Hat der ehemalige Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bezüglich der anrechenbaren Bezüge, weil sie ihm viel zu niedrig erscheinen, kann er nicht auf Auskunft durch den ehemaligen Arbeitnehmer drängen, dieser hat ja eine – möglicherweise falsche – Auskunft erteilt. In diesem Fall ist zu argumentieren, dass der ehemalige Mitarbeiter böswillig einen anderweitigen Verdienst unterlassen hat. In dem entschiedenen Fall hatte die ehemalige Mitarbeiterin angegeben, bei gleicher Arbeitszeit und gleichartiger Tätigkeit wie vorher nur noch knapp 20 % des bisherigen Verdienstes zu erhalten.[2]

[1] BAG, Urteil v. 9.8.1974, 3 AZR 350/73.

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