Endet das Arbeitsverhältnis, tritt ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot automatisch in Kraft.

Arbeitnehmer darf keinen Wettbewerb betreiben

Entsprechend der getroffenen Vereinbarung und in dem dort genannten Umfang darf der Arbeitnehmer nicht tätig werden. Dies bedeutet, dass es auf die rechtliche Konstellation, wie der Mitarbeiter Wettbewerb betreiben könnte, nicht ankommt. Er darf die gewonnenen Erkenntnisse keinesfalls verwerten. Er darf weder als Arbeitnehmer noch als freier Mitarbeiter, als Berater oder Gesellschafter oder auch als Darlehensgeber[1] seinem ehemaligen Arbeitgeber Wettbewerb machen.

Diese Pflicht geht so weit, wie sie im Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Es ist also zu prüfen, welchen Inhalt und welche Bedeutung die getroffene Vereinbarung hat.

Arbeitgeber muss Karenzentschädigung auszahlen

Der Arbeitnehmer hat als Ausgleich für seine berufliche Einschränkung einen Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung, die ihm gegenüber zum Ende eines jeden Monats abzurechnen und auszuzahlen ist.[2]

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