Fortzuzahlen ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate (= 13 Wochen) vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Die Berechnung vollzieht sich in folgenden Schritten:

  • Ermittlung des Schwangerschaftsbeginns: Grundsätzlich gibt das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nach § 15 MuSchG den Ausschlag. Ist dort ein Datum nicht angegeben, ist das Datum durch Rückrechnung vom voraussichtlichen Geburtsdatum um 280 Tage zu ermitteln.[1]
  • Ermittlung des Referenzzeitraums: Der Referenzzeitraum endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Schwangerschaft vorausgeht, um 24 Uhr. Von diesem Zeitpunkt aus sind 3 Monate oder 13 Wochen zurückzurechnen. Der Arbeitgeber hat die Wahl.
 
Praxis-Beispiel

Referenzzeitraum

Errechneter erster Tag der Schwangerschaft: 12.1.2024. Arbeitgeber wählt 3-Monats-Betrachtung. Referenzzeitraum ist 1.10.2023, 0 Uhr bis 31.12.2023, 24 Uhr.

Ausnahmsweise gelten andere Zeiträume:

  • Begann das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, so entscheiden die ersten 13 Wochen oder 3 Monate der Beschäftigung (§ 18 MuSchG).
  • Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 13 Wochen/3 Monate (vor Eintritt der Schwangerschaft) ist der kürzere Zeitraum zu betrachten (§ 21 Abs. 1 MuSchG). Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1969 galt dies nur, wenn dieser mindestens 4 Wochen oder ein Monat betrug.[2] Nach der eindeutigen Formulierung in § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist es wohl nicht haltbar, eine Mindestbestandsdauer zu fordern.
  • Bezog die Arbeitnehmerin im Referenzzeitraum unverschuldet nur teilweise kein Entgelt, bleiben diese Zeiten außer Betracht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das heißt: Das Entgelt der übrigen Tage wird ermittelt, bei Bildung des Durchschnitts wird der den Divisor bildende Referenzzeitraum um die Zahl der Tage/Wochen/Monate ohne Entgelt anteilmäßig gekürzt.

    Kann in besonders gelagerten Fällen und bei bestimmten Arbeitszeitmodellen das "durchschnittliche Arbeitsentgelt" durch einen 3-monatigen Referenzzeitraum nicht zutreffend abgebildet werden, kann ein anderer Referenzzeitraum anzunehmen sein. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei einem tariflichen Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung ist auf 12 Monate abzustellen.[3]

  • Ermittlung des Entgelts im Referenzzeitraum: Zusammenzurechnen ist das gesamte Bruttoentgelt in dem Referenzzeitraum, das für die geleistete Arbeit gewährt wurde. Dazu gehören auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen (§ 2 Abs. 7 5. VermBG), Bedienungsgelder (nicht: Trinkgelder von Kunden), Zuschläge (auch: Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen u. Ä.), Sozialzulagen, Anwesenheitsprämien. Die genannten Leistungen müssen sich auf die Arbeit während des Referenzzeitraums beziehen; werden sie später gezahlt, sind sie trotzdem zu berücksichtigen. Bezieht die Arbeitnehmerin während des Referenzzeitraums Leistungen für Arbeit außerhalb des Zeitraums oder Leistungen für die Arbeitsleistung insgesamt (insbesondere Gratifikationen für die Gesamtleistung des vergangenen Jahres), so sind solche Zahlungen nicht zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungsersatz und Leistungen anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z. B. verbilligte Mahlzeiten, Essenszuschüsse). Verdienständerungen, also sowohl Erhöhungen wie Minderungen, nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, sind zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 4 MuSchG). Dabei ist nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe zu unterscheiden: Die Änderung ist für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG); die Änderung ist ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe zugrunde zu legen, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird (§ 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG).
 
Praxis-Beispiel

Entgelterhöhung

Ein Beschäftigungsverbot besteht ab dem 1.1. Die Entgelterhöhung greift ab dem 1.2. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Januar ist noch vom niedrigeren Entgelt auszugehen, das erhöhte ist ab Februar zu berücksichtigen.

Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen (= Arbeitnehmerin will arbeiten, Arbeitgeber nimmt Arbeit nicht an und muss für die Zeit nicht ohnehin das Entgelt fortzahlen; z. B. Volksfeste, Produktionsstörungen wegen anderweitigen Arbeitskampfes) oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Das geminderte Entgelt wird dem Gesamtentgelt nicht hinzugerechnet und im Gegenzug wird der Referenzzeitraum um die entsprechenden Zeiteinheiten gekürzt.

In der Elternzeit können der Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht bezogen werden, § 22 Satz 1 MuSchG. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbe...

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