Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde nach § 27 MuSchG über eine Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers umfasst die Schwangerschaft und – falls angegeben – den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Die Meldepflicht entsteht nur, wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber informiert; erlangt der Arbeitgeber auf anderem Wege Kenntnis von der Schwangerschaft, so besteht keine Meldepflicht.

Die amtlichen Meldeformulare sehen Angaben über die ursprünglich gesetzlich vorgesehenen hinaus vor. Solche Auskünfte können die Aufsichtsbehörden regelmäßig nach § 27 Abs. 3 MuSchG auch verlangen.

Die Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber "unverzüglich" vornehmen, also ohne schuldhaftes Zögern.[1] Der Krankenkasse muss der Arbeitgeber keine Meldung erstatten.

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