Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht.[1] Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der §§ 3233 MuSchG belangt werden.

Die Mitteilungspflicht der Schwangeren ist eine "Soll-Vorschrift". Der Arbeitgeber kann also nicht durchsetzen, dass die Schwangere die Mitteilung vornimmt. Der Frau ist es unbenommen, die Schwangerschaft zu verschweigen und eine Mitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

Die werdende Mutter soll das Bestehen der Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Letzterer ist für das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG von Bedeutung.

Eine Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Schwangere kann den Arbeitgeber (ausreichend: in Person ihres Vorgesetzten) sowohl mündlich als auch schriftlich informieren. Auch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaftserkrankung genügt nach Ansicht des BAG.[2]

Die Mitteilung an sich begründet keine Rechte oder Pflichten der Arbeitnehmerin. Ein Unterlassen hat daher keine Folgen. Auch eine objektiv falsche Mitteilung hat keine Auswirkungen. Der Arbeitgeber ist nicht an den Inhalt der Mitteilung gebunden. Umgekehrt macht sich die werdende Mutter aber schadensersatzpflichtig, wenn sie objektiv unrichtige Mitteilungen nicht richtig stellt und in dieser Zeit (unberechtigt) mutterschutzrechtliche Vergünstigungen vom Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber ein vorzeitiges Ende ihrer Schwangerschaft nicht unverzüglich mitteilt – jedenfalls soweit die Frau schuldhaft handelte.[3]

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