Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG sind auch innerhalb der Dauer des Kündigungsverbots vorgenommene Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kündigung unzulässig. Trifft der Arbeitgeber solche Vorbereitungsmaßnahmen während der Schutzfrist, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB nichtig. Eine Erläuterung des Begriffs "Vorbereitungsmaßnahmen" enthält die Gesetzesbegründung nicht. Eine Betriebsratsanhörung oder eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) während der Schutzfristen dürften danach nicht mehr möglich sein. Dementsprechend können sich Kündigungen zeitlich nach hinten verschieben und faktisch tritt eine Verlängerung des Sonderkündigungsschutzes ein. Ob auch Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG zu den "Vorbereitungsmaßnahmen" zählen, wird die Rechtsprechung klären müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung Ermittlungen aufnehmen oder gar die Arbeitnehmerin dazu anhören darf. Letzteres ist als Vorbereitungshandlung für eine Verdachtskündigung wohl untersagt. Dann aber kann in derartigen Fällen die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kaum eingehalten werden. Da Interessenausgleichsverhandlungen nicht auf eine konkrete Kündigung zielen, könnte davon auszugehen sein, dass es sich dabei nicht um Vorbereitungsmaßnahmen i. S. d. § 17 MuSchG handelt.

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