Aufgrund des Eintritts in die Mutterschutzfrist und der Zahlung von Mutterschaftsgeld ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Diese fällt an, sobald für mindestens einen Kalendermonat kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Die Meldung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zu übermitteln.
Die Unterbrechungsmeldung umfasst den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung bis zum Beginn der Unterbrechung in dem Kalenderjahr, für das die Meldung abzugeben ist. Für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist der Abgabegrund "51" anzugeben.
Bei einer sich direkt nach dem Ende der Mutterschutzfrist anschließenden Elternzeit ist keine weitere Unterbrechungsmeldung erforderlich. Allerdings ist der Beginn der Elternzeit in dem separaten Meldeverfahren für Elternzeit-Meldungen zu melden.
Meldungen bei Beginn der Schutzfrist
Eine Angestellte ist seit Jahren für ein festes Monatsgehalt von 3.000 EUR beschäftigt. Die Mutterschutzfrist vor der Geburt beginnt am 1.4., die Angestellte arbeitet darüber hinaus nicht weiter. Die Mutterschutzfrist endet am 8.7. Im direkten Anschluss ab 9.7. nimmt die Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch. Es ist folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben:
Grund der Abgabe | 51 |
Beschäftigungszeit | 1.1. bis 31.3. |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 9.000 EUR |
Zum 9.7. ist außerdem eine Anmeldung wegen des Beginns der Elternzeit mit dem Grund der Abgabe "17" einzureichen.
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