Ein freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist lohnsteuerpflichtig. Freiwillig kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, wenn er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, z. B. bei einer nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführerin.

Wird der steuerpflichtige Zuschuss an eine Arbeitnehmerin gezahlt, die zu dem Arbeitgeber in einem pauschal besteuerten Dienstverhältnis steht, so kann der als freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter gezahlte Arbeitslohn ebenfalls mit dem pauschalen Steuersatz besteuert werden (z. B. 2 % bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder 25 % bei einer kurzfristigen Beschäftigung).

Auch ein Zuschuss an eine freie, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehende Beschäftigte aufgrund einer an das Mutterschaftsgeld angelehnten tarifvertraglichen Regelung ist steuerpflichtig (im Rahmen der Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit").[1]

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