1.1 Mitgliedschaft während Leistungsbezug

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.[1] Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch Arbeitslosenversicherungspflicht.[2] Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge durch die Krankenkasse getragen werden. Zur Rentenversicherung werden Zeiten der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt.[3] Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt.[4] Pro Jahr Erziehungszeit erhöht sich die gesetzliche Bruttorente später durchschnittlich um ungefähr 34 EUR pro Monat. Eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich, da die Rentenversicherung durch die Krankenkasse entsprechend informiert wird.

1.2 Beitragsfreiheit

Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ihrer Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten.[1] Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Während des Mutterschaftsgeldbezugs gezahltes Entgelt kann ggf. beitragspflichtig sein (z. B. Einmalzahlungen oder über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehende Zuschüsse des Arbeitgebers).[2]

1.3 Teillohnzahlungszeitraum

Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist, sind die Beiträge nur für den bis dahin verstrichenen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

1.4 Meldungen

Bei Mutterschaftsgeldbezug entsteht die Meldepflicht, sobald mindestens einen Kalendermonat lang kein Entgelt gezahlt wird.[1]

Für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsentgeltanspruchs ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu übermitteln.

 
Achtung

Keine Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit erforderlich

Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld löst keine zusätzliche Meldung aus. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld bereits gemeldete Unterbrechung wirkt fort.

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