OFD Frankfurt, 1.3.2001, S 0179 A - 2 - St II 12

Der Landessportbund Hessen e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem FinMin Hessen und der OFD Frankfurt eine Mustersatzung für Sportvereine sowie eine Mustersatzung für Mehrsparten-Sportvereine erstellt. Diese Satzungen erfüllen die formellen Erfordernisse des § 60 AO. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO wegen Förderung des Sports, wenn ein Verein seine Satzung an die als Anlagen beigefügten Mustersatzungen anpasst und die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht.

Dieser Verfügung liegen die Erlasse des FinMin Hessen vom 28.11.2000 und 5.1.2001, S 0171 A – 15 – II A 11 zugrunde.

 

Anlage 1

MUSTERSATZUNG für Sportvereine

Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen:

und hat seinen Sitz in:

Er wurde am ………………… gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr:

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei ……………… (hier bitte die Sportarten einsetzen wie Fußball, Handball, Turnen etc.)
  2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
  3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im

  1. Landessportbund Hessen e.V.
  2. zuständigen Landesverband
  3. zuständigen Spitzenverband des DSB

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

1. Die Farben des Vereins sind:

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14 – 17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  3. durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. lm Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Jugendversammlung

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG,

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

  1. Bericht des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Neuwahl des Vorstands;
  4. Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind;
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  6. Veranstaltungskalender;
  7. Haushaltsvoranschlag;
  8. Anträge;
  9. Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).

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