Sowohl die in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch die in den Abkommen über Soziale Sicherheit geltenden Regelungen führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Dieses Ergebnis kann durch eine Ausnahmevereinbarung korrigiert werden. Hierbei wird zwischen den beteiligten Staaten auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine Vereinbarung zur Regelung des Einzelfalls getroffen. Mit dieser Regelung wird zum Beispiel ermöglicht, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge