Wird ein Arbeitnehmer in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt, gelten für den Arbeitnehmer die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004. Da die Verordnung alle Zweige der Sozialversicherung umfasst, ist bereits ein umfassender Schutz vorhanden. Allerdings sind insbesondere im Hinblick auf die Leistungsgewährung Besonderheiten zu beachten.

Wird ein Arbeitnehmer in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit[1] besteht, entsandt, muss darauf geachtet werden, welche Sozialversicherungszweige vom Abkommen erfasst werden. Hiernach richtet sich das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers.

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