Überblick

Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Das gilt nicht, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist bei Arbeitnehmern im Allgemeinen der Arbeitgeber. Nachfolgend wird auf die Voraussetzungen der Beitragserstattung und die Tatbestände, die diese ausschließen, eingegangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen der Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge werden in § 26 SGB IV einheitlich für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Ergänzende Regelungen enthalten die "Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 20.11.2019 (GR v. 20.11.2019). Aus § 28 SGB IV ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnung bzw. Aufrechnung des Erstattungsanspruchs zulässig ist.

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