Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen gewährt worden. Dabei kann es sich z. B. um Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Unterhaltsgeld handeln.
  • Der Erstattungsanspruch ist ganz oder teilweise verjährt.
  • Es liegt ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Rückzahlung von Leistungen vor.
  • Die Beiträge gelten als zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.[1]

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Krankenkasse oder die Geschäftsstelle der Krankenkasse, an welche die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an mehrere Krankenkassen entrichtet worden, so ist für die Erstattung die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Krankenkasse liegt, an die Beiträge zuletzt zu Unrecht entrichtet wurden.

Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht einer Beitragserstattung nicht entgegen, da es keine beitragsfinanzierte Sozialleistung ist. Insoweit wirkt sich der Bezug des Bürgergeldes auch nicht auf die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Erstattungsantrags aus. D. h., liegen keine anderen Gründe für eine Zuständigkeitsänderung vor, bleibt die Krankenkasse zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge