Sofern eine GmbH zu Unrecht entrichtete Arbeitgeberbeitragsanteile getragen hat, steht der Erstattungsanspruch nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu. Ein Gesellschafter kann die Erstattung der Arbeitgeberanteile auch nicht mit der Begründung verlangen, sie hätten seinen Gewinnanspruch geschmälert.[1] Sind von einer insolventen GmbH Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von den Bezügen eines – später für nicht sozialversicherungspflichtig erklärten – Geschäftsführers einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt worden, stehen die zu erstattenden Arbeitnehmeranteile der Beiträge dem ehemaligen Geschäftsführer und nicht der Insolvenzmasse zu.[2]

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