Für die Erstattung – grundsätzlich – zu Unrecht entrichteter verjährter Rentenversicherungsbeiträge existiert eine Sonderregelung. Dieser sog. Beanstandungsschutz gilt allerdings nur, wenn

  • der Arbeitnehmer auf die Wirksamkeit der Beiträge vertraut hat und
  • sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist.

Zugunsten des Beschäftigten ist dabei zu entscheiden, wenn er im Hinblick auf die Beitragsentrichtung finanzielle Dispositionen getroffen oder nicht getroffen hat. Der Vertrauensschutz ist zu versagen, wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten die unrechtmäßige Beitragsentrichtung veranlasst hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 SGB IV ist von den Sozialversicherungsträgern von Amts wegen zu beachten[1] und gilt nicht für sonstige Beiträge (wie z. B. freiwillige Beiträge) zur Rentenversicherung.

Bei einer Wandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bis dahin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehenes Arbeitsentgelt nicht mehr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet wird, sind die überzahlten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zu erstatten.[2]

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