Hat ein Versicherungsträger eines Versicherungszweigs, zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht und stellt sich heraus, dass er für die Leistungserbringung nicht zuständig war, erhält er diese Aufwendungen durch den für die Erbringung dieser Leistung zuständigen Rehabilitationsträger erstattet.[1] In diesen Fällen gilt die Leistung als von dem Versicherungsträger erbracht, der die Aufwendungen erstattet hat. War dies ein Versicherungsträger eines anderen Versicherungszweigs, gilt die Leistung als von diesem Versicherungsträger erbracht, der die Leistung erstattet hat.

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