Überblick

In der Personalpraxis wird man mit dem Begriff des "Mobbing" regelmäßig konfrontiert, und zwar im Zusammenhang mit dem Auftreten von Belästigungen, Schikanen und psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Tatbestand im juristischen Sinne. Mit dem AGG liegt in Deutschland eine gesetzliche Regelung über "Mobbing" vor. Dem von der Rechtsprechung entwickelten Mobbing-Begriff entspricht die "Belästigung" i. S. v. § 3 Abs. 3 AGG, soweit es um die 8 nach § 1 AGG geschützten Merkmale geht (Alter, Geschlecht, Behinderung usw.). Damit hat sich eine Zweigleisigkeit ergeben: Bei Belästigungen/Schikanen/Mobbing wegen eines der gesetzlich geschützten 8 Merkmale können die Beschäftigten nach dem AGG vorgehen, bei Belästigungen/Mobbing aus anderen Gründen bleibt es bei den allgemeinen, durch die Gerichte entwickelten Grundsätzen. Aus Arbeitgebersicht ist damit die Regelungsdichte gewachsen. Es bestehen neue und höhere Anforderungen an Hinweis- und Nachweispflichten, an die Begründung von Handlungen und Entscheidungen und deren Dokumentation.

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