Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich.

Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören. Ob man sich als Arbeitgeber seiner Meinung anschließen will, ist dann dessen alleinige Entscheidung oder seiner Führungskräfte. Die Mitbestimmung dagegen ist das stärkere Recht: Der Betriebsrat ist nicht nur anzuhören, sondern auf seine Entscheidung ist Rücksicht zu nehmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Im Konfliktfall muss dann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG entscheiden, deren Kosten ggf. der Arbeitgeber trägt (§ 76a BetrVG). Einigungsstellensprüche sind zudem justiziabel, d. h., es können sich ggf. noch langjährige Prozesse vor dem Arbeitsgericht anschließen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können – abhängig von ihrer gesetzlichen Regelung – der Mitwirkung wie auch der Mitbestimmung unterliegen. Als Regel gilt: Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch konkrete betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. D. h. umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.

Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12), in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, ist dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG immer dann mitbestimmen zu lassen, wenn es sich bei einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisierung einer im Gesetz nicht näher bestimmten Arbeitsschutzorganisationsmaßnahme handelt. Das Gesetz bestimmt nach dieser Entscheidung lediglich den Rahmen, den der Arbeitgeber ausfüllt. Das wiederum ist mitbestimmungspflichtig.

Während § 26 Abs. 1 DGUV-V 1 z. B. in aller Klarheit regelt, wie viele Ersthelfer zu bestellen sind (Folge: keine Mitbestimmung des Betriebsrats in dieser Frage), lässt § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 exakt diese Frage vollkommen offen und erfordert eine Konkretisierung in der betrieblichen Praxis (Folge: Mitbestimmung des Betriebsrats).

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