Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Verrichtung ihrer Aufgabe ein Personaldokument am Körper mit sich zu führen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Arbeitgeber dieser Branchen müssen ihre Arbeitnehmer entsprechend informieren. Mit diesem Mustertext erklärt der Arbeitnehmer, dass er durch seinen Arbeitgeber über die Mitführungspflicht informiert wurde. Ein Fehlverhalten kann sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.

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