Begriff

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Teile seines betrieblichen Vermögens (Aktien, Wertpapiere, Anleihen etc.), stellt diese Sachzuwendung grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar.

Zur Förderung solcher Vermögensbeteiligungen gilt allerdings pro Arbeitnehmer ab 1.1.2024 ein jährlicher Freibetrag von 2.000 EUR (bis 31.12.2023: 1.440 EUR). Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Der Freibetrag ist einmalig abzuziehen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Keine steuerliche Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Somit wäre die Steuerbefreiung bis 2.000 EUR grds. auch anwendbar, wenn die Beteiligung im Rahmen der Entgeltumwandlung überlassen würde. Die Sozialversicherungsfreiheit würde dann allerdings entfallen.

Zudem gilt seit 1.7.2021 speziell für Start-up-Unternehmen eine neue Regelung: Die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen (ohne betragsmäßige Begrenzung) am Unternehmen des Arbeitgebers (Aktien, GmbH-Anteile etc.) müssen zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. im Zeitpunkt der Veräußerung, zunächst galt: spätestens nach 12 Jahren oder bei Arbeitgeberwechsel. Dieser Zeitraum wurde ab 1.1.2024 auf 20 Jahre heraufgesetzt. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr der Übertragung bleibt der freigestellte Arbeitslohn außer Ansatz.

Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in die Vorsorgepauschale einbezogen. In den Fällen des § 19a Abs. 4 Satz 1 EStG (z. B. Veräußerung oder Ablauf von 12 Jahren oder Beendigung des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber) wird die Besteuerung als Arbeitslohn nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht mehr an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Vermögensbeteiligungen ist in § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG geregelt. Eine Auflistung steuerbegünstigter Beteiligungsformen findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d-l und Abs. 2-5 des 5. VermBG. Die Neuregelung speziell für Start-ups wurde in § 19a EStG aufgenommen.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an alle Arbeitnehmer ergibt sich auf der Grundlage der Lohnsteuerfreiheit aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Dagegen unterliegt das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung gleichwohl der Sozialversicherungspflicht; hierzu wurde § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2.Halbsatz SvEV durch das Fondsstandortgesetz geändert (Art. 7 Abs. FoStG). Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG in die Vorsorgepauschale einbezogen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung von Vermögensbeteiligungen an alle Arbeitnehmer bis 2.000 EUR frei frei
Übertragung von Beteiligungen an Start-Ups (ohne Betragsbeschränkung)    
  • im Zeitpunkt der Übertragung
frei pflichtig
  • bei Veräußerung, Ablauf von 20 Jahren oder Ende des Arbeitsverhältnisses
pflichtig frei

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